Versorgungseinrichtungen

Seit 01.01.2018 sind die materiellrechtlichen Bestimmungen betreffend die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung österreichweit einheitlich in der Satzung Teil A 2018 und in der Satzung Teil B 2018 geregelt (Verordnungen der Vertreterversammlung des ÖRAK). Den Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammern obliegt die Beschlussfassung über die Höhe von Beiträgen und Leistungen.

Teil A

Umlagesystem

Teil B

Kapitaldeckungssystem

Im Teil A, dem Umlagesystem, werden die eingezahlten Beiträge zur Finanzierung der Leistungen herangezogen, also unmittelbar an die Leistungsberechtigten ausbezahlt. Die Versorgungseinrichtungen haben dabei Kapitalrücklagen zu bilden. Wien und Burgenland werden in einer Versorgungseinrichtung gemeinsam administriert.

Im Teil B, dem Kapitaldeckungssystem, werden Sparanteile aus den Beiträgen der Versicherten am Kapitalmarkt angelegt und auf diese Weise ein Deckungskapital für die Finanzierung der zukünftigen Leistungen gebildet.

Eine Übersicht über die laufende Performance und weitere Informationen dazu finden Sie im Mitgliederbereich von www.oerak.at unter Versorgungseinrichtungen / Versorgungseinrichtung Teil B.

Beitragsübersicht

Teil A

Umlagesystem

Teil B

Kapitaldeckungssystem

Beitragspflicht

Beitragspflichtig sind alle Mitglieder einer österreichischen Rechtsanwaltskammer.

Beitragspflicht

Beitragspflichtig sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (auch niedergelassene europäische).

Beitragshöhe

Die Höhe der Beiträge wird in der Umlagenordnung geregelt. Es handelt sich um einen fixen Betrag, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen jährlich angepasst wird. Die Beitragshöhe ist in jeder Rechtsanwaltskammer unterschiedlich.

Die Umlagenordnung sieht einen Normbeitrag sowie einen Zahlbeitrag vor. Der Zahlbeitrag errechnet sich durch Anrechnung der Pauschalvergütung des Bundes für Verfahrenshilfeleistungen auf den Normbeitrag.

Der Beitrag für Rechtsanwaltsanwärterinnen und -anwärter beträgt mindestens 1/8 und höchstens 2/5 des Normbeitrags.

Beitragshöhe

Die Höhe der Beiträge wird in der Umlagenordnung geregelt. Es handelt sich um einen fixen Betrag. Die Beitragshöhe ist in jeder Rechtsanwaltskammer unterschiedlich.

Beitragsermäßigungen

Innerhalb eines Jahres nach der Geburt eines Kindes oder Annahme an Kindes statt können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine Ermäßigung des Beitrags (auf die Höhe des Beitrags für Rechtsanwaltsanwärterinnen und -anwärter) für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten beantragen. Bei der Rentenberechnung werden diese Monate aliquot berücksichtigt. 

Beitragsermäßigungen

Bei Ersteintragung besteht die Möglichkeit, für die ersten zwölf Kalendermonate nach Ersteintragung eine Beitragsermäßigung in Anspruch zu nehmen. Dafür ist eine schriftliche Erklärung gegenüber der Rechtsanwaltskammer binnen zwei Monaten ab Ersteintragung erforderlich.

Danach kann per weiterer Erklärung eine Beitragsermäßigung für die folgenden zwölf Kalendermonate in Anspruch genommen werden. Die ermäßigten Beiträge werden in der Umlagenordnung festgelegt.

Außerdem besteht die Möglichkeit einer einkommensabhängigen Herabsetzung der Beiträge in drei Stufen.

Beitragsbefreiung

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen sind im Falle einer Mutterschaft für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz oder eines entsprechenden Zeitraums von der Beitragspflicht befreit, wobei eine volle Anrechnung als Beitragsmonate erfolgt.

Außerdem besteht die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung aufgrund Ruhens der Rechtsanwaltschaft aufgrund Elternschaft für die Dauer des Ruhens .

Beitragsbefreiung

Folgende Möglichkeiten der Beitragsbefreiungen bestehen in Teil B:

  • Beitragsbefreiung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer verpflichtenden, gesetzlich geregelten Altersvorsorgeeinrichtung.
  • Beitragsbefreiung aufgrund Erreichens des 65. Lebensjahrs.
  • Beitragsbefreiung für Rechtsanwältinnen aufgrund Mutterschaft (für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz oder eines entsprechenden Zeitraums).
  • Beitragsbefreiung aufgrund Ruhens der Rechtsanwaltschaft aufgrund Elternschaft (für die Dauer des Ruhens).

Leistungsübersicht

Teil A

Umlagensystem

Teil B

Kapitaldeckungssystem

Leistungen

  • Altersrente bzw. vorzeitige Altersrente
  • Berufsunfähigkeitsrente
  • Witwen- und Witwerrente
  • Waisenrente
  • Außerordentliche Leistungen
  • Todfallsbeitrag (siehe Regelung in der jeweiligen Leistungsordnung)

Leistungen

  • Altersrente bzw. vorzeitige Altersrente
  • Berufsunfähigkeitsrente
  • Witwen- und Witwerrente
  • Waisenrente
  • Abfindung für den Todesfall (60% der auf den Rentenkonten verbuchten Beträge)
  • Abfindung bei Inanspruchnahme der Altersrente (bis zu 50% der auf den Rentenkonten verbuchten Beträge, der Rest wird verrentet)

Rentenantrittsalter

Gestaffelt nach Geburtsjahr (Vollendung des 65. bis 70. Lebensjahres). Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente vier Jahre vor Erreichen des regulären Rentenantrittsalters.

Rentenantrittsalter

Vollendung des 70. Lebensjahres. Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres.

Höhe

Alle Leistungen sind grundsätzlich von den geleisteten Beitragsmonaten und der Basisaltersrente (geregelt in der Leistungsordnung, wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen jährlich angepasst) abhängig.

  • Zeiten, in denen ermäßigte Beiträge geleistet wurden, werden aliquotiert (z.B. RAA-Beiträge, Ermäßigung nach Geburt eines Kindes), außer im Falle einer Beitragsbefreiung wegen Mutterschaft (hier erfolgt eine volle Anrechnung).
  • Der Nachkauf von Versicherungszeiten ist unter bestimmten Umständen möglich. 

Höhe

Alle Leistungen sind grundsätzlich vom Kapital, das auf den Rentenkonten vorhanden ist, abhängig.

  • Details zur Verrentung des Kapitals können dem Geschäftsplan entnommen werden (kundgemacht auf der Website des ÖRAK).
  • Liegt das Guthaben auf dem individuellen Rentenkonto unter dem Abfindungsgrenzbetrag nach PKG (2023: EUR 14.400,00), erfolgt eine Auszahlung als Einmalleistung.

Herausforderungen und Ziele

Die nachhaltige Absicherung der rechtsanwaltlichen Pensionsvorsorge geht mit einer Reihe von Herausforderungen einher. In einer gemeinsamen Initiative von acht Rechtsanwaltskammern – die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer hat erklärt, daran nicht teilnehmen zu wollen – wurden im ÖRAK Ziele definiert und ein Zusammenführungskonzept entwickelt, an dessen Ausarbeitung derzeit intensiv gearbeitet wird. Informieren Sie sich hier über Herausforderungen und Ziele.

Herausforderungen
Ziele

Folgende Herausforderungen zur nachhaltigen Absicherung der rechtsanwaltlichen Pensionsvorsorge wurden identifiziert:


Wertsichere Vorsorge

Wertsichere Vorsorge für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter und deren Hinterbliebene im Alter, bei Berufsunfähigkeit und im Todesfall; Sicherstellung angemessener Versorgungsleistungen;


Gerechtigkeit

Gerechtigkeit zwischen den Generationen und zwischen Frauen und Männern; Anpassung des Rentenbeginns an die verlängerte Lebenserwartung; Finanzierung / Ausdehnung von Beitragserleichterungen (Mutterschaft, Karenz, Pflege);


Stabile Rentenhöhe

Stabile, angemessene Rentenhöhe und vorhersehbare Beitragsanpassungen; Verbreiterung der Risikogemeinschaft;


Abfederung demographischer Entwicklungen

Abfederung von unterschiedlichen demographischen Entwicklungen in den Rechtsanwaltskammern durch Vergrößerung der Risikogemeinschaft; Ausgleich der High-Peaks und Low-Peaks in den einzelnen Kammern zu unterschiedlichen Zeiträumen; Gemeinsames Reagieren auf geänderte Rahmenbedingungen; Abflachung der erforderlichen Normbeitragssteigerungen;


Stärkung der Unabhängigkeit

Stärkung der Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft durch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung;


Optimierung der Veranlagung

Optimierung durch die gemeinsame Veranlagung der Kapitalreserven der teilnehmenden Kammern;


Optimierung der Kostenstruktur

Professionelle Verwaltung und Optimierung der Kostenstruktur; Gemeinsame einheitliche Geschäftsstelle, Konzentration von Know-how, Entlastung der einzelnen Kammern;

Gemeinsame Versorgungseinrichtung

Ziel ist die Schaffung einer gemeinsamen Versorgungseinrichtung der Österreichischen Rechtsanwaltschaft (Arbeitstitel „VÖR“) betreffend Satzung Teil A (Umlageverfahren) für jene Kammermitglieder, deren Rechtsanwaltskammern den Beitrittsbeschluss fassen.


Stabilität und Sicherheit

Erweiterung der Stabilität und Sicherheit im gemeinsamen Pensionssystem durch eine höhere Anzahl von Versicherten;


Vereinheitlichung der Beiträge und Leistungen

Vereinheitlichung der Beiträge und Leistungen in Fortsetzung der mit der bundesweit einheitlichen Satzung Teil A (2018) begonnenen Harmonisierung;


Zusammenführung

Zusammenführung der bestehenden Versorgungseinrichtungen der beitretenden Rechtsanwaltskammern in eine gemeinsame Körperschaft öffentlichen Rechts (Arbeitstitel „VÖR“);


Generationenübergreifende Konsolidierung

Fortsetzung der generationenübergreifenden Konsolidierung sozialer Sicherheit:
gesetzliche Grundlage in der RAO (seit 1973)
bundesweit einheitliche Satzung der kapitalgedeckten Pension Teil B (2018)
bundesweit einheitliche Satzung der Pension Teil A (2018)
bundesweit einheitliche Satzung Teil C (2019)
Zielsetzung: einheitliche Beiträge und Leistungen im Teil A
Zielsetzung: zentrale Verwaltung in der „VÖR“


Wahrnehmung der Optionen für den Zusammenschluss

Zeitgemäße Wahrnehmung der bereits vom historischen Gesetzgeber (1973) vorgesehenen Optionen für den Zusammenschluss der Versorgungseinrichtungen;


Anpassung Normbeiträge und Basisaltersrenten

Während eines noch festzulegenden Zusammenführungszeitraums soll eine Anpassung der Normbeiträge und Basisaltersrenten der beitretenden Rechtsanwaltskammern zur Erreichung eines einheitlichen Normbeitrages und einer einheitlichen Basisaltersrente erfolgen.


Einheitliche Beiträge und Renten

Mit Ende des Zusammenführungszeitraums sind einheitliche Normbeiträge und einheitliche Basisaltersrenten in Teil A vorgesehen.


Kapitalreserven

Einbringung der vorhandenen Kapitalreserven aus den Sondervermögen Teil A der beitretenden Rechtsanwaltskammern in die gemeinsame Versorgungseinrichtung als Solidargemeinschaft;


Digitalisierung

Digitalisierung der Verwaltung mit branchenspezifischer Software;

Austrian Lawyers´ Pension System (ALPS)

Das der Veranlagung in der Versorgungseinrichtung Teil B zugrunde liegende AVO-System wurde mit Beschluss der Vertreterversammlung des ÖRAK vom Austrian Lawyers´ Pension System (ALPS) abgelöst.

Dr. Andreas Rudolph informiert über die Einführung des Austrian Lawyers´ Pension System (ALPS)

Was hat sich geändert?
Antworten auf häufige Fragen

Die Kundmachung der von der Vertreterversammlung des ÖRAK am 22.09.2022 beschlossenen Änderung der Satzung Teil B 2018 erfolgte mit 28.09.2022.

Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (VRG)

§§ 49 bis 52 der Satzung Teil B 2018 definieren die neuen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (VRG):

  • ALPS 15: In dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft erfolgt die Veranlagung mit einer Gewichtung von Asset Klassen derart, dass die Asset Klasse Aktien (weltweit) 15% beträgt und monatlich gegebenenfalls zu Lasten des Rentenanteils rebalanciert wird.
  • ALPS 30: In dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft erfolgt die Veranlagung mit einer Gewichtung von Asset Klassen derart, dass die Asset Klasse Aktien (weltweit) 30% beträgt und monatlich gegebenenfalls zu Lasten des Rentenanteils rebalanciert wird.
  • ALPS 50: In dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft erfolgt die Veranlagung mit einer Gewichtung von Asset Klassen derart, dass die Asset Klasse Aktien (weltweit) 50% beträgt und monatlich gegebenenfalls zu Lasten des Rentenanteils rebalanciert wird.
  • ALPS Zero: Diese VRG steht nur Personen offen, die bis zum 28.09.2022 in der VRG AVO Classic veranlagt waren und sich bis 30.11.2022 ausdrücklich für die Veranlagung in der VRG ALPS Zero entschieden haben.

Warum war eine Änderung der VRG erforderlich?

Die VRG AVO Classic und AVO Plus haben seit 2010 bzw. 2016 den Rechnungszins nicht erreicht. Nicht einmal die in früheren Jahren bescheidene Inflation konnte ausgeglichen werden. Die massiven Änderungen der Zinsstruktur und die erratischen und raschen Schwankungen auf den Märkten bieten keine ausreichende Chance mehr, den Rechnungszins zu erzielen. Die Veranlagungsstruktur von AVO Classic und AVO Plus ist damit nicht mehr zeitgemäß und daher im Hinblick auf die zuletzt deutlich gestiegene Inflation und mögliche weitere künftige Tiefzinsphasen aufgrund drohender Rezessionsphasen schnellstmöglich umzubauen. AVO 30 und AVO 50 haben im Vergleich zu anderen – auch zu ausländischen Pensionskassen – über verschiedene Laufzeiten sehr gute Netto-Resultate erzielt und den Rechnungszins erreicht bzw. sogar übertroffen. AVO 30 und AVO 50 haben sich bewährt, sind aber ebenso vor dem Hintergrund steigender Inflation zu optimieren.

Heute stehen Investoren wie (österreichischen) Pensionskassen und (berufsständischen) Versorgungseinrichtungen neue zusätzliche Anlagemöglichkeiten zur Verfügung, die beim Start von AVO Classic, AVO 30 und AVO 50 noch nicht oder nur sehr eingeschränkt eingesetzt werden konnten, insbesondere Investitionen in Private Equity und Infrastruktur. Die AVO-Vermögensstruktur deckt daher unter diesem Aspekt auch nicht alle diversifizierenden Anlageklassen (wie Immobilien, Rohstoffe und Hedge Funds) ab und ist daher optimierbar.

Worin bestehen die wesentlichen Neuerungen?

Nach dem neuen ALPS-Konzept gibt es vier neue Investmentstrategien: ALPS Zero, ALPS 15, ALPS 30 und ALPS 50.

Die Investmentstrategien definieren sich über die Aktienquote. ALPS Zero investiert ausschließlich in Geldmarkt-Fonds, kurzlaufende Rentenfonds und Cash; ALPS 15, ALPS 30 und ALPS 50 investieren in Geldmarkt/Cash, Anleihen, Aktien und New Assets.

New Assets umfassen Private Equity, Infrastruktur, Hedge Funds, Rohstoffe und Immobilien Europa.

Die Gesamtquote der Investments in der neuen Anlagekategorie New Assets wird nach erfolgtem Aufbau in allen drei Gefäßen (ALPS 15, ALPS 30 und ALPS 50) 30% betragen. Vergleicht man diese New Asset-Quote mit Quoten anderer erfolgreicher Anleger, zeigt sich, dass die New Asset-Quote deutscher Versorgungswerke teilweise schon über 30% liegt. Bei österreichischen Pensionskassen liegt die New Asset-Quote in einer Größenordnung von 20% bis knapp 32%, in der Schweiz aufgrund der hohen Immobilien-Allokationen (Durchschnitt bei 25%) weit über 30%.

Aus rechtlichen Gründen erfolgt die Umsetzung dieser modernen Investmentmöglichkeiten über eine Luxemburger Struktur.

Was ist ALPS und weshalb wurde das Veranlagungssystem geändert?

Die Abkürzung ALPS steht für Austrian Lawyer´s Pension System. Eine Veränderung des bisherigen Veranlagungssystems (AVO Classic, AVO Plus, AVO 30 und AVO 50) war notwendig, weil damit auf absehbare Zeit keine ausreichenden Ertragschancen mehr bestehen. Die Veranlagungsstruktur von AVO Classic und AVO Plus ist nicht mehr zeitgemäß und war daher im Hinblick auf die zuletzt deutlich gestiegene Inflation und mögliche weitere künftige Tiefzinsphasen aufgrund drohender Rezessionsphasen schnellstmöglich umzubauen. AVO 30 und AVO 50 haben im Vergleich zu anderen – auch zu ausländischen Pensionskassen – über verschiedene Laufzeiten sehr gute Netto-Resultate erzielt und den Rechnungszins erreicht bzw. sogar übertroffen. AVO 30 und AVO 50 haben sich bewährt, sind aber ebenso vor dem Hintergrund steigender Inflation zu optimieren.

Heute stehen Investoren wie (österreichischen) Pensionskassen und (berufsständischen) Versorgungseinrichtungen neue zusätzliche Anlagemöglichkeiten zur Verfügung, die beim Start von AVO Classic, AVO 30 und AVO 50 noch nicht oder nur sehr eingeschränkt eingesetzt werden konnten, insbesondere Investitionen in Private Equity und Infrastruktur. Die AVO-Vermögensstruktur deckt daher unter diesem Aspekt auch nicht alle diversifizierenden Anlageklassen (wie Immobilien, Rohstoffe und Hedge Funds) ab und ist daher optimierbar.


Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in § 50 Abs 3 RAO sowie in der Satzung Teil B 2018.


Was ist ALPS Zero?

§ 49 Satzung Teil B 2018 lautet: „In der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ALPS Zero erfolgt die Veranlagung in Geld bzw. Geldmarktinstrumenten und kurzlaufenden Renten.“

Das Portfolio besteht aus Geldmarktinstrumenten und kurzlaufenden Renten bzw. entsprechenden Fonds mit einem durchschnittlichen Rating von mindestens BBB- und einer maximalen Kapitalbindungsdauer (Duration) von 1,25 Jahren.


Was ist ALPS 15?

§ 50 Satzung Teil B 2018 lautet: „In der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ALPS 15 erfolgt die Veranlagung mit einer Gewichtung von Asset Klassen derart, dass die Asset Klasse Aktien (weltweit) 15% beträgt und monatlich gegebenenfalls zu Lasten des Rentenanteils rebalanciert wird.“

Darüber hinaus besteht die strategische Ausrichtung des Portfolios aus 10% Geldmarkt, 45% Renten und 30% New Assets.


Was ist ALPS 30?

§ 51 Satzung Teil B 2018 lautet: „In der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ALPS 30 erfolgt die Veranlagung mit einer Gewichtung von Asset Klassen derart, dass die Asset Klasse Aktien (weltweit) 30% beträgt und monatlich gegebenenfalls zu Lasten des Rentenanteils rebalanciert wird.“

Darüber hinaus besteht die strategische Ausrichtung des Portfolios aus 5% Geldmarkt, 35% Renten und 30% New Assets.


Was ist ALPS 50?

§ 52 Satzung Teil B 2018 lautet: „In der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ALPS 50 erfolgt die Veranlagung mit einer Gewichtung von Asset Klassen derart, dass die Asset Klasse Aktien (weltweit) 50% beträgt und monatlich gegebenenfalls zu Lasten des Rentenanteils rebalanciert wird.“

Darüber hinaus besteht die strategische Ausrichtung des Portfolios aus 5% Geldmarkt, 15% Renten und 30% New Assets.


Was sind New Assets?

Das Segment „New Assets“ beinhaltet ein Portfolio bestehend aus über 20 Fonds aus den Anlageklassen Private Equity, Infrastruktur, Hedge Funds, europäische Immobilien und Rohstoffe. Alle diese Anlageklassen sind nur für professionelle Großinvestoren zugänglich.

Wir streben danach, für den ALPS New Assets in weltweit angesehene und erfolgreiche Fonds in diesen Anlageklassen zu investieren und wollen damit für die Versicherten eine bisher nicht zugängliche attraktive Investmentlösung eröffnen. Ziel des Segments New Assets ist es, eine tiefe Korrelation zu Aktien und Renten aufzuweisen und in schwierigen Marktphasen – wie z.B. im Jahr 2022 – das Vermögen zu stabilisieren und langfristig möglichst attraktive Renditen beizusteuern.

Das Portfolio für die New Assets wird über einen Spezialfonds in Luxemburg geführt. Die Einhaltung der Anlagerichtlinien und das Management erfolgen täglich und der Fonds unterliegt einer strengen laufenden Kontrolle durch den Administrator und den Auditor.


Werden Nachhaltigkeitskriterien bei der Veranlagung berücksichtigt?

In einem Nachhaltigkeitskonzept wird das Vorgehen bei einzelnen Assetklassen definiert:

  • Geldmarkt: Spezialfonds nach Artikel 8 der Offenlegungsverordnung
  • Staatsanleihen: keine Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien
  • Unternehmensanleihen: 50% der Veranlagung erfolgt in Produkten gemäß Artikel 8 der Offenlegungsverordnung
  • Aktien: 50% der Veranlagung erfolgt in Produkten gemäß Artikel 8 der Offenlegungsverordnung
  • New Assets: Nachhaltigkeitskriterien werden berücksichtig, wenn es Konzepte gibt, die sinnvoll genutzt werden können (v.a. bei Infrastruktur und Immobilien)

Reporting: Bei Unternehmensanleihen und bei Aktien werden nicht-nachhaltige und nachhaltige Veranlagungen explizit im Reporting miteinander verglichen, damit der Nutzen/die Kosten transparent dargestellt werden können.

Evaluierung: Es erfolgt eine regelmäßige Evaluierung und Adaptierung des Nachhaltigkeitskonzeptes (Ziel: alle drei Jahre).


Welche Wahlmöglichkeiten gibt es iZm der Veranlagung?

Ein Wechsel der VRG kann jährlich bis zum 30.11. vorgenommen werden. Ein Antrag kann über das Online-Portal der Concisa oder schriftlich bei Ihrer Rechtsanwaltskammer gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass der Antrag am 30.11. bei Ihrer Rechtsanwaltskammer einlangen muss.

ÖRAK-Webinar Austrian Lawyer´s Pension System (ALPS)

ÖRAK-Webinar vom 29.1.2024

Am 01.01.2023 wurde das der Veranlagung in der Versorgungseinrichtung Teil B zugrunde liegende AVO-System vom Austrian Lawyer´s Pension System (ALPS) abgelöst. Ein Jahr danach konnte in einem Webinar am 29.01.2024 ein Überblick über die Performance des Jahres 2023 gegeben sowie Fragen zum Versorgungssystem Teil B beantwortet werden.

Von AVOs zu ALPS

ÖRAK-Webinar vom 15.11.2022

ÖRAK-Präsident Dr. Armenak Utudjian, Dr. Andreas Rudolph (Vorsitzender des ÖRAK-AK Wirtschaftsfragen) und Dr. Markus Ploner (Spängler Institutional GmbH) informieren Sie über die wesentlichen Änderungen und beantworten Ihre Fragen.

Ihre Fragen sind
uns wichtig

Haben Sie Fragen zur rechtsanwaltlichen Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenvorsorge? Schreiben Sie uns unter:

info@ra-vorsorge.at

Aktuelle Infos
zum Thema ALPS
finden Sie hier.

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